Erwägungsgrund 7 32016R0637
Die Behörde hat die vorgelegten Daten bewertet und kam in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 24. Juni 2015 zu dem Schluss, dass p-Mentha-1,8-dien-7-al (FL 05.117) in vivo gentoxisch ist und bei seiner Verwendung als Aromastoff daher Sicherheitsbedenken bestehen. Dieser Stoff wurde durch die Verordnung (EU) 2015/1760 der Kommission bereits aus der Unionsliste gestrichen.