Art. 66 Abs. 1 DSGVODringlichkeitsverfahren
Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine betroffene Aufsichtsbehörde abweichend vom Kohärenzverfahren nach Artikel 63, 64 und 65 oder dem Verfahren nach…
Art. 31 Abs. 1 Buchst. b 32025R2518VERORDNUNG (EU) 2025/2518 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. November 2025 zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 (Text von Bedeutung für den EWR)
die einstweilige Maßnahme, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der um Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren ersuchenden Aufsichtsbehörde erlassen wurde,…
Art. 32 Abs. 1 Buchst. b 32025R2518VERORDNUNG (EU) 2025/2518 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. November 2025 zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 (Text von Bedeutung für den EWR)
die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Aufsichtsbehörde, die den verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren beantragt, erlassene vorläufige…
Art. 33 Abs. 1 Buchst. b 32025R2518VERORDNUNG (EU) 2025/2518 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. November 2025 zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 (Text von Bedeutung für den EWR)
eine Begründung der dringenden Notwendigkeit, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu ergreifen, unter…
Art. 12 Abs. 5 32025R2518VERORDNUNG (EU) 2025/2518 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. November 2025 zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 (Text von Bedeutung für den EWR)
Verlängert die federführende Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Frist gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels, so kann jede…