Erwägungsgrund 12 32025R2518
Es ist wichtig, dass die Aufsichtsbehörden dem Beschwerdeführer die Übermittlung aller erforderlichen Informationen, beispielsweise durch die Bereitstellung von Vorlagen oder elektronischen Formularen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Leitlinien des Ausschusses erleichtern. Die Aufsichtsbehörden können die Einreichung von Beschwerden in einem benutzerfreundlichen elektronischen Format und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen erleichtern, sofern die von dem Beschwerdeführer abverlangten Angaben mit den aufgeführten erforderlichen Informationen übereinstimmen. Es sollten keine weiteren Angaben erforderlich sein, um die Beschwerde für zulässig zu erachten.