Art. 2 Abs. 4 DSGVOSachlicher Anwendungsbereich
Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur…
Art. 2 Abs. 4 32019R1020VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung lässt die Artikel 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG unberührt.
Art. 1 Abs. 2 32000L0031Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)
Diese Richtlinie sorgt, soweit dies für die Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, für eine Angleichung bestimmter für die Dienste der…
Art. 2 Abs. 3 DSAVERORDNUNG (EU) 2022/2065 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG.
§ 2 Abs. 1 JMStV SNJugendmedienschutz-Staatsvertrag
Maßnahmen nach Satz 5 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des…