Art. 31 Abs. 1 EUDSGVOVERORDNUNG (EU) 2018/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Jeder Verantwortliche führt ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden…
Art. 30 Abs. 1 DSGVOVerzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses…
§ 70 Abs. 1 BDSGBundesdatenschutzgesetz
Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die…
§ 26 Abs. 1 SN-18195Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz
Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Tätigkeiten der Verarbeitungen zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat…