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Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.
Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III dieser Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.
1. Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben. 2. Überträgt ein Mitgliedstaat nach…
Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.
Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Unionsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.
Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten…
Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.
Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.