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Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den dort ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.
Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.
1. Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den im selben Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten…
Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.
1. Die gezielte Fischerei auf die in Anhang IX aufgeführten Arten ist in den in jenem Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume…
Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.
Fangverbote und -beschränkungen 1. Die gezielte Fischerei auf die in Anhang XIII aufgeführten Arten ist in den in jenem Anhang ausgewiesenen Gebieten und…
Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.