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Zusätzlich zu den besonderen Bedingungen für Versuchsfischereien gemäß Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 ist die Fischerei auf Zahnfische im Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024 auf die Mitgliedstaaten, Untergebiete und Anzahl Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VII Tabelle A beschränkt, und es gelten die in jenem Anhang Tabelle B genannten TACs und Beifanggrenzen.
Die gezielte Befischung von Haiarten zu anderen Zwecken als der wissenschaftlichen Forschung ist verboten. Beifänge von Haien, insbesondere Jungfische und gravide Weibchen, die unbeabsichtigt in der Zahnfischfischerei gefangen werden, sind lebend freizusetzen.
Gegebenenfalls ist die Fischerei auf Zahnfische in jeder kleinen Forschungseinheit (Small Scale Research Unit, SSRU) einzustellen, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die SSRU ist für die restliche Fangsaison für den Fischfang zu schließen.
Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Informationen zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den FAO-Untergebieten 48.6, 88.1 und 88.2 darf nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.
Zusätzlich zu den besonderen Bedingungen für Versuchsfischereien gemäß Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 ist die Fischerei auf Zahnfische im Zeitraum…
Die Fischerei auf Zahnfische in der Fangsaison 2021-2022 ist auf die Mitgliedstaaten, Untergebiete und Anzahl Schiffe gemäß Anhang VII Tabelle A beschränkt, und…
Die Mitgliedstaaten dürfen in den FAO-Untergebieten 48.6, 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter…
Mitgliedstaaten dürfen 2022 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler…
Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen…
Die Mitgliedstaaten dürfen in den FAO-Untergebieten 48.6, 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.