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Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien ( Carcharhinus longimanus ) im IATTC-Übereinkommensbereich und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind verboten.
Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend von den Schiffsbetreibern freizusetzen.
Die Schiffsbetreiber
erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig);
übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs gesammelten Daten bis zum 31. Januar des Jahres, in dem die vorliegende Verordnung in Kraft tritt, an die Kommission.
Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) im IATTC-Übereinkommensbereich und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das…
Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf…
Das Befischen des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) im IATTC-Übereinkommensbereich und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das…
Das Befischen des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) im IATTC-Übereinkommensbereich und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das…
Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien ( Carcharhinus longimanus ) ist bei jeder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.