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Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.
Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.
Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.
Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Unionsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.
Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Unionsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.
Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.
Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.