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Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 44 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.
Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen gemäß Artikel 42 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.
Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 39 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten…
Fisch, für den Fangbeschränkungen gelten und der in Fischereien gefangen wird, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, darf nur dann an Bord behalten…
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten…
die Bedingungen gemäß dem einschlägigen Fischereiabkommen erfüllt sind und das Fischereifahrzeug im Rahmen des Fischereiabkommens mit dem betreffenden Drittland…
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.