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Artikel 10 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 12 Absatz 2 sowie die Artikel 13, 24, 25, 30, 34, 35, 36, 40, 42 und 46 gelten 2017 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 in Kraft tritt.
Folgender Artikel wird eingefügt: Übergangsbestimmung Artikel 10 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 12 Absatz 2 sowie die Artikel 13, 24, 25, 30, 34, 35, 36, 40, 42…
Artikel 9, Artikel 11 Absatz 2 und die Artikel 12, 18, 19, 24, 28, 29, 30, 34, 37 und 41 gelten 2018 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der…
Da die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/72, die Fangverbote für gefährdete Arten oder in Schonzeiten betreffen, ohne Unterbrechung gelten sollten, ist es…
Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2017 und dem Inkrafttreten der…
Die in der Verordnung (EU) 2017/127 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2017. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über…
Die in der Verordnung (EU) 2016/72 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Änderung jener…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.