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Artikel 9, Artikel 11 Absatz 2 und die Artikel 12, 18, 19, 24, 28, 29, 30, 34, 37 und 41 gelten 2018 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 in Kraft tritt.
Artikel 10 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 12 Absatz 2 sowie die Artikel 13, 24, 25, 30, 34, 35, 36, 40, 42 und 46 gelten 2017 sinngemäß weiter, bis die Verordnung…
Auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung sind die §§ 5 bis 9 und die Anlage 2 dieser Verordnung in der vor dem 30. März 2018 jeweils…
Folgender Artikel wird eingefügt: Übergangsbestimmung Artikel 10 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 12 Absatz 2 sowie die Artikel 13, 24, 25, 30, 34, 35, 36, 40, 42…
Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2017 und dem Inkrafttreten der…
Die in der Verordnung (EU) 2017/127 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2017. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über…
Da die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/72, die Fangverbote für gefährdete Arten oder in Schonzeiten betreffen, ohne Unterbrechung gelten sollten, ist es…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.