Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates , insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates , insbesondere…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 , insbesondere Artikel…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates , insbesondere Artikel 33…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates , insbesondere Artikel 33…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates , insbesondere Artikel 33…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.