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Um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Europol und den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte in jedem Mitgliedstaat eine nationale Stelle (im Folgenden „nationale Stelle“) eingerichtet werden. Die nationale Stelle sollte die Verbindungsstelle zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Europol sein und somit eine koordinierende Rolle hinsichtlich der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit Europol wahrnehmen und auf diese Weise dazu beitragen, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten einheitlich auf die Ersuchen von Europol reagieren. Jede nationale Stelle sollte mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol entsenden, um einen kontinuierlichen und wirksamen Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen sicherzustellen und die gegenseitige Zusammenarbeit zu erleichtern.
Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine nationale Stelle, die als Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats…
Jede nationale Stelle entsendet mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen die…
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde, die den Zugang der zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 2 zum EES gewährleistet. Jeder Mitgliedstaat…
Aufgrund der dezentralen Struktur mancher Mitgliedstaaten sollte Europol, wenn ein rascher Informationsaustausch vonnöten ist, vorbehaltlich der von den…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den Informationsaustausch zwischen der nationalen Zentralstelle und der nationalen…
Im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und dem Europol-Übereinkommen erleichtern die Mitgliedstaaten die Bearbeitung von Ersuchen Europols um Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.