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Eurodac besteht aus
einem Zentralsystem mit
einer Zentraleinheit,
einem Notfallplan und einem Notfallsystem;
einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den Mitgliedstaaten, die einen sicheren und verschlüsselten Kanal für die Übermittlung von Eurodac-Daten zur Verfügung stellt (im Folgenden „Kommunikationsinfrastruktur“);
dem CIR;
einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den zentralen Infrastrukturen des Europäischen Suchportals und zwischen dem Zentralsystem und dem CIR.
Der CIR enthält die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis f, h und i, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a bis f, h und i, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis f, h und i, Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a bis f, h und i, Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a bis f, h und i, Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a bis f und h und Absatz 3 Buchstabe a sowie Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a bis f, h und i genannten Daten. Die übrigen Eurodac-Daten werden im Zentralsystem gespeichert.
Die Kommunikationsinfrastruktur nutzt das bestehende gesicherte TESTA-Netz (Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen). Um die Vertraulichkeit zu gewährleisten, werden personenbezogene Daten, die an oder von Eurodac übermittelt werden, verschlüsselt.
Jeder Mitgliedstaat hat eine einzige nationale Zugangsstelle. Europol hat eine einzige Zugangsstelle (im Folgenden „Europol-Zugangsstelle“).
Eurodac verarbeitet die Daten zu unter Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 fallenden Personen im Auftrag des Herkunftsmitgliedstaats unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und trennt die Daten mit den geeigneten technischen Mitteln voneinander.
Alle in Eurodac erfassten Datensätze, die ein und demselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen entsprechen, werden in einer Sequenz miteinander verknüpft. Wird ein automatischer Abgleich gemäß den Artikeln 27 und 28 durchgeführt und dabei ein Treffer in mindestens einem anderen Satz von Fingerabdrücken oder, wenn diese Fingerabdrücke von einer Qualität sind, die keinen angemessenen Abgleich gewährleistet, oder nicht verfügbar sind, Gesichtsbilddaten aus einem anderen Datensatz erzielt, der demselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen entspricht, so verknüpft Eurodac diese Datensätze automatisch auf der Grundlage des Abgleichs miteinander. Erforderlichenfalls prüft ein Experte gemäß Artikel 38 Absätze 4 und 5 das Ergebnis eines automatischen Abgleichs gemäß den Artikeln 27 und 28. Falls der Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, den Treffer bestätigt, übermittelt er eine Mitteilung zur Bestätigung der Verknüpfung dieser Datensätze an eu-LISA.
Die für Eurodac geltenden Vorschriften gelten auch für die Operationen der Mitgliedstaaten ab der Übermittlung der Daten an Eurodac bis zur Verwendung der Ergebnisse des Abgleichs.
Daher ist es notwendig, ein System mit der Bezeichnung „Eurodac“ einzurichten, das aus einem Zentralsystem und aus dem durch die Verordnung (EU) 2019/818…
Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe k wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten…
Wenn die benannten Behörden eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 durchgeführt haben und der CIR gemäß Absatz 2 des…
Die Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten an Eurodac und umgekehrt erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur. eu-LISA legt die erforderlichen…
ein Datensatz gemäß den Artikeln 17, 19, 21, 22, 23, 24 oder 26 der Verordnung (EU) 2024/1358 an Eurodac übermittelt wird;“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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