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In Bezug auf Ätzwirkungen auf die Haut/Hautreizung können geeignete Informationen zur Einstufung und Risikobewertung eines Stoffes in den meisten Fällen ausschließlich auf Basis von In-vitro-Prüfungen gewonnen werden. Eine Schlussfolgerung kann auf Basis einer einzigen In-vitro-Prüfung gezogen werden, wenn das Ergebnis eine direkte zuverlässige Entscheidung über die Einstufung oder Nichteinstufung zulässt, oder auf Basis einer Kombination von zwei In-vitro-Prüfungen, eine auf Hautreizung und eine auf Ätzwirkung auf die Haut. In bestimmten Ausnahmefällen sind für Stoffe, die in Mengen von zehn Tonnen oder mehr hergestellt oder eingeführt werden, möglicherweise dennoch In-vivo-Prüfungen erforderlich, z. B. wenn die Prüfsubstanz nicht in den Anwendungsbereich der In-vitro-Prüfmethoden fällt oder eine umfassende In-vitro-Testreihe nicht zu schlüssigen Ergebnissen führt.
Für schwere Augenschädigung/Augenreizung bieten sich verschiedene In-vitro-Prüfmethoden an, die in vielen Fällen ausreichen würden, um geeignete Informationen…
Anhang VIII Nummern 8.1. und 8.2. sollten daher dahin gehend geändert werden, dass die Standarddatenanforderung künftig In-vitro-Prüfungen sind und Bedingungen…
Die Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden wie folgt geändert: 1. Die Nummern 8.1. und 8.2. des Anhangs VII erhalten folgende Fassung:…
Bewertung des Hautreizungspotenzials mit Hilfe einer validierten In-vitro-Testmethode (z. B. anhand von Modellen mit menschlicher Haut),
Bewertung des Hautreizungspotenzials mit Hilfe einer validierten In-vitro-Testmethode (z. B. anhand von Modellen mit menschlicher Haut),
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind zur Gewinnung von Informationen über eine Haut- und Augenreizung gemäß Anhang VIII Nummern 8.1. und 8.2. der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.