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Anhang VIII Nummern 8.1. und 8.2. sollten daher dahin gehend geändert werden, dass die Standarddatenanforderung künftig In-vitro-Prüfungen sind und Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine In-vivo-Prüfung auf Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung und schwere Augenschädigung/Augenreizung weiterhin erforderlich ist. Geeignete Informationen aus existierenden In-vivo-Prüfungen auf Haut- und Augenreizung können jedoch nach wie vor verwendet werden, um die Informationsanforderung für die verschiedenen Mengenstufen zu erfüllen.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind zur Gewinnung von Informationen über eine Haut- und Augenreizung gemäß Anhang VIII Nummern 8.1. und 8.2. der…
Die Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden wie folgt geändert: 1. Die Nummern 8.1. und 8.2. des Anhangs VII erhalten folgende Fassung:…
In Bezug auf Ätzwirkungen auf die Haut/Hautreizung können geeignete Informationen zur Einstufung und Risikobewertung eines Stoffes in den meisten Fällen…
Für schwere Augenschädigung/Augenreizung bieten sich verschiedene In-vitro-Prüfmethoden an, die in vielen Fällen ausreichen würden, um geeignete Informationen…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind zur Gewinnung von Informationen über die Sensibilisierung durch Hautkontakt gemäß Anhang VII Nummer 8.3 der…
Anhang VII Nummer 8.3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält folgende Fassung: „8.3. Sensibilisierung durch Hautkontakt Informationen, die — den Schluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.