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Zur Bestimmung der akuten Toxizität sieht Anhang VIII Nummer 8.5. der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zusätzlich zu einer Prüfung mit oraler Verabreichung (Anhang VII Nummer 8.5.1.) eine Standarddatenanforderung für andere Stoffe als Gase mit mindestens einem weiteren (inhalativen oder dermalen) Verabreichungsweg vor, abhängig vom wahrscheinlichen Expositionsweg beim Menschen. Eine aktuelle wissenschaftliche Analyse verfügbarer Daten aus In-vivo-Prüfungen auf akute Toxizität hat ergeben, dass bei Stoffen, die bei oraler Verabreichung nicht toxisch sind, mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie auch bei dermaler Exposition nicht toxisch sind. Folglich lassen sich durch Prüfung dieser Stoffe bei Verabreichung über die Haut keine wesentlichen Informationen zur Bewertung ihrer Sicherheit gewinnen. Anhang VIII Nummer 8.5. der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher geändert werden, um die Möglichkeit eines Verzichts auf die dermale Prüfung dieser Stoffe vorzusehen.
Zudem sollten die Standarddatenanforderungen und Abweichungsbestimmungen gemäß Anhang VII Nummer 8.3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überarbeitet werden, um…
Zudem sollten die Standarddatenanforderungen und die besonderen Bestimmungen für Abweichungen von Standarddatenanforderungen gemäß Anhang VII Nummern 8.1. und…
Die Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden wie folgt geändert: 1. Die Nummern 8.1. und 8.2. des Anhangs VII erhalten folgende Fassung:…
Anhang VII Nummer 8.3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält folgende Fassung: „8.3. Sensibilisierung durch Hautkontakt Informationen, die — den Schluss…
Anhang XI Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält folgende Fassung: „3. STOFFSPEZIFISCHE EXPOSITIONSABHÄNGIGE PRÜFUNG 3.1. Auf die Prüfungen nach…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind zur Gewinnung von Informationen über eine Haut- und Augenreizung gemäß Anhang VIII Nummern 8.1. und 8.2. der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.