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Zudem sollten die Standarddatenanforderungen und die besonderen Bestimmungen für Abweichungen von Standarddatenanforderungen gemäß Anhang VII Nummern 8.1. und 8.2. und die besonderen Bestimmungen für Abweichungen von Standarddatenanforderungen gemäß Anhang VIII Nummern 8.1. und 8.2. überarbeitet werden, um Überschneidungen mit Bestimmungen der Anhänge VI und Anhang XI und in den einleitenden Teilen der Anhänge VII und VIII (bezüglich der Überprüfung verfügbarer Daten und des Verzichts auf Prüfungen zur Bestimmung eines toxikologischen Endpunktes, wenn der Stoff nach den vorliegenden Informationen die Einstufungskriterien für diesen toxikologischen Endpunkt erfüllt) zu eliminieren oder den beabsichtigten Sinn der Bestimmung über den Verzicht auf Prüfungen im Falle von Stoffen zu präzisieren, die unter bestimmten Bedingungen entzündbar sind. Soweit auf die Einstufung von Stoffen verwiesen wird, sollten die besonderen Bestimmungen für Abweichungen von Standarddatenanforderungen unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates verwendeten Terminologie aktualisiert werden.
Zudem sollten die Standarddatenanforderungen und Abweichungsbestimmungen gemäß Anhang VII Nummer 8.3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überarbeitet werden, um…
Zur Bestimmung der akuten Toxizität sieht Anhang VIII Nummer 8.5. der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zusätzlich zu einer Prüfung mit oraler Verabreichung (Anhang…
Anhang XI Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält folgende Fassung: „3. STOFFSPEZIFISCHE EXPOSITIONSABHÄNGIGE PRÜFUNG 3.1. Auf die Prüfungen nach…
Es ist notwendig, die Kriterien festzulegen, nach denen bestimmt wird, was als angemessene Begründung für den Verzicht auf die Prüfungen nach Anhang VIII…
Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung…
Die Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden wie folgt geändert: 1. Die Nummern 8.1. und 8.2. des Anhangs VII erhalten folgende Fassung:…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.