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Kreditdaten sind für die in Artikel 4 genannten Instrumente zu melden, wenn der Betrag des Engagements des Schuldners zu irgendeinem Meldestichtag innerhalb des Referenzzeitraums mindestens 25 000 EUR beträgt.
Der unter Absatz 1 genannte Betrag des Engagements des Schuldners wird als Summe der Beträge des Engagements für alle Instrumente des Schuldners in Bezug auf die beobachtete Einheit auf der Grundlage des in Artikel 4 definierten Umfangs und der darin definierten Instrumente berechnet.
die Betragsdaten der Kredite im Sinne von § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Kreditnehmern oder Kreditnehmereinheiten, deren Volumen zu einem beliebigen…
Die Anzeige gemäß § 66 Absatz 5 ist für die in § 66 Absatz 1 genannte Betragsgrenze bis zum 15. Werktag des darauf folgenden Monats, für die in § 66 Absatz 4…
bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschritten wird,
die Angabe, ob die Möglichkeit besteht, gemäß Artikel 68 Absatz 1 Ausgabenobergrenzen für die Nutzung des Zahlungsinstruments zu vereinbaren;
Wenn der Gesamtwert der Aktiva eines Tochterunternehmens an vier aufeinander folgenden Meldestichtagen für vierteljährliche Meldungen 3 Mrd. EUR übersteigt,…
Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Obergrenze gilt für die Gesamtheit der Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut ungeachtet der Anzahl, der Währung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.