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Wird ein weniger bedeutendes Unternehmen vor dem 1. Januar 2018 bedeutend, wird es 18 Monate, nachdem ihm ein Beschluss im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bekannt gegeben wird, als bedeutend im Sinne dieser Verordnung eingestuft.
Übersteigt der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis vor dem 1. Januar 2018 3 Mrd. EUR, geht es nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung am ersten Meldestichtag nach Ablauf von mindestens 18 Monaten nach Überschreiten der Schwelle zur Meldung über.
Übersteigt der Gesamtwert der Aktiva eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat niedergelassenen Tochterunternehmens vor dem 1. Januar 2018 3 Mrd. EUR, werden die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 am ersten Meldestichtag nach Ablauf von mindestens 18 Monaten nach Überschreiten der Schwelle gemeldet.
Weniger bedeutende Kreditinstitute gehen ab dem nächsten Meldestichtag für vierteljährliche Meldungen zur Meldung von Angaben gemäß den Absätzen 2, 3, 5 und 6…
Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständige Behörde nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU, wenn die Vermögenswerte eines Unternehmens, das vor dem…
wenn einer oder mehrere ihrer Referenzwerte gemäß Artikel 24 Absatz 3 oder 6 am oder vor dem 30. September 2026 als signifikant eingestuft sind, nicht…
Weniger bedeutende Kreditinstitute und weniger bedeutende Zweigstellen gehen ab dem nächsten Meldestichtag für vierteljährliche Meldungen zur Meldung von…
für das am oder nach dem 30. Juni 2017, aber vor dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahr 18 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens,
In Bezug auf bestehende Anlagen wenden die Mitgliedstaaten die auf der Grundlage von Artikel 41 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem Tag der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.