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Zum Zwecke der Meldung im Einklang mit dieser Verordnung verwenden Berichtspflichtige und NZBen zur Identifizierung von Vertragspartnern:
eine Rechtsträgerkennung (LEI), sofern eine solche Kennung zugeteilt wurde; oder
wenn keine LEI zugeteilt wurde, eine nationale Kennung wie in Anhang IV näher bestimmt.
NZBen können die in Anhang III beschriebenen Daten im Zusammenhang mit der Identifizierung von Vertragspartnern durch direkte Meldung der Berichtspflichtigen oder über Absichtserklärungen oder ähnliche Vereinbarungen mit nationalen statistischen Ämtern, nationalen Aufsichtsbehörden und sonstigen nationalen Behörden erhalten. Die NZBen legen die eindeutigen Kennungen fest, die zur ordnungsgemäßen Identifizierung von Vertragspartnern erforderlich sind, auf der Grundlage des in Anhang III spezifizierten Datenumfangs.
den das elektronische Identifizierungsmittel ausstellenden Beteiligten;
die Bedingungen, unter denen Kennungen für Rechtsträger von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 entwickelt, zugeteilt und geführt werden, sowie die Bedingungen,…
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich OGAW eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Unternehmen eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.
Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen die folgenden Unternehmen eine Rechtsträgerkennung:
Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen die folgenden Unternehmen eine Rechtsträgerkennung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.