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Die EZB und die NZBen nutzen die gemäß der vorliegenden Verordnung gemeldeten Kreditdaten in dem Umfang und zu den Zwecken, die in der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 definiert werden. Solche Daten können insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung eines Rückmeldeverfahrens gemäß Artikel 11 verwendet werden.
Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet bestehender oder zukünftiger Arten der Nutzung von Kreditdaten, die gemäß Unionsrecht oder nationalen Rechtsvorschriften oder aufgrund von Memoranden zulässig oder vorgeschrieben sind, wobei auch der grenzüberschreitende Austausch zu diesen Arten der Nutzung gehört.
Die NZBen dürfen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 auch aus anderen Quellen stammende Daten für ihre Übermittlung von Kreditdaten an die EZB nutzen, soweit die…
Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet der Erhebung von Kreditdaten nach Maßgabe des rechtlichen Rahmens des SSM —
Die Verfügbarkeit von Kreditdaten wird die Nutzbarkeit der Daten auf Mikroebene, die gegenwärtig zu Statistiken über Wertpapieremissionen und -bestände erfasst…
Die Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen der Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers ist Gegenstand dieser Richtlinie. Zur Gewährleistung des…
Zur Sicherstellung effizienter Meldeverfahren und einem angemessenen Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder neuen Meldeverpflichtungen sollte den NZBen…
Die EZB und die NZBen wenden die in den Artikeln 8 und 8c der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.