Gesetze
Gesetz wird geladen …
Am 14. Juni 2013 stufte der nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss der Mitgliedstaaten PFOA als persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoff (PBT) nach Artikel 57 Buchstabe d jener Verordnung ein. Am 20. Juni 2013 wurde PFOA in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Substances of Very High Concern — SVHC) aufgenommen, die für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Betracht kommen.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 können Stoffe, die nach den Kriterien gemäß Anhang XIII persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) sind, sowie…
Im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und einem im Einklang mit Anhang XV dieser…
Vorbehaltlich der Entwicklungen auf Ebene der VN sollte die Einstufung und Kennzeichnung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen (PBT) und…
Gemäß Artikels 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind PFOA und ihre Verbindungen derzeit Gegenstand eines weiteren im Einklang mit Anhang XV dieser…
Nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurden diese Stoffe als für die Aufnahme in Frage kommende Stoffe ermittelt und in die entsprechende Liste…
Nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurden diese Stoffe als für die Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommende Stoffe ermittelt und in die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.