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Im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und einem im Einklang mit Anhang XV dieser Verordnung vorbereiteten Dossier wurden PFOA und ihr Ammoniumsalz (im Folgenden „APFO“) in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen, weil sie die Kriterien nach Artikel 57 Buchstabe c der Verordnung (reproduktionstoxisch der Kategorie 1B) und besonders die Kriterien nach Artikel 57 Buchstabe d (persistent, bioakkumulierbar und toxisch) erfüllen.
Am 14. Juni 2013 stufte der nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss der Mitgliedstaaten PFOA als…
Gemäß Artikels 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind PFOA und ihre Verbindungen derzeit Gegenstand eines weiteren im Einklang mit Anhang XV dieser…
Ammoniumdichromat erfüllt die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine Einstufung als krebserzeugend (Kategorie 1B), erbgutverändernd (Kategorie 1B)…
Nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurden diese Stoffe als für die Aufnahme in Frage kommende Stoffe ermittelt und in die entsprechende Liste…
Nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurden diese Stoffe als für die Aufnahme infrage kommende Stoffe ermittelt und in die entsprechende Liste…
In der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist festgelegt, dass Stoffe, die die Kriterien für eine Einstufung als krebserzeugend (Kategorie 1A oder 1B),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.