Art. 27 Abs. 1 32017R1001Wirkung gegenüber Dritten
Die in den Artikeln 20, 22 und 25 bezeichneten Rechtshandlungen hinsichtlich einer Unionsmarke haben gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung,…
Art. 38 Abs. 1 32026R0715VERORDNUNG (EU) 2026/715 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in den Artikeln 31, 33 und 36 bezeichneten Rechtshandlungen hinsichtlich eines Unionsdesigns haben gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung,…
Art. 46 Abs. 1 32017R1001Widerspruch
Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke kann gegen die Eintragung der Unionsmarke Widerspruch mit der…
Art. 111 Abs. 3 Buchst. f 32017R1001Register der Unionsmarken
Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer eingetragenen älteren Marke nach Artikel 39 gemäß Artikel 40;
Art. 54 Abs. 5 32017R1001Änderung
Die Veröffentlichung der Eintragung der Änderung enthält eine Wiedergabe der geänderten Unionsmarke. Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach…