Art. 41 Abs. 2 32026R0715VERORDNUNG (EU) 2026/715 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Amt stellt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung aus, die mindestens das Aktenzeichen, eine Darstellung, eine Beschreibung oder sonstige…
Art. 146 Abs. 1 32017R1001Sprachen
Anmeldungen von Unionsmarken sind in einer der Amtssprachen der Union einzureichen.
Art. 41 Abs. 1 Buchst. a 32017R1001Prüfung der Anmeldungserfordernisse
die Anmeldung der Unionsmarke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach Artikel 32 genügt;
Art. 26 Abs. 5 32017R1001Verfahren zur Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten in das Register
Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Anmeldungen von Unionsmarken.
§ 32 Abs. 1 MarkenGGesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein…