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Hierzu sollte es für Inhaber von Unionsmarken erlaubt sein, die Einfuhr rechtsverletzender Waren und ihre Überführung in alle zollrechtlichen Situationen, einschließlich Durchfuhr, Umladung, Lagerung, Freizonen, vorübergehender Verwahrung, aktiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, zu verhindern, und zwar auch dann, wenn diese Waren nicht dazu bestimmt sind, in der Union in Verkehr gebracht zu werden. Bei der Durchführung der Zollkontrollen sollten die Zollbehörden die in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Befugnisse und Verfahren, auch auf Ersuchen der Rechteinhaber, wahrnehmen. Insbesondere sollten die Zollbehörden die einschlägigen Kontrollen anhand von Kriterien der Risikoanalyse durchführen.
Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen…
Hierzu sollte es für Markeninhaber erlaubt sein, die Einfuhr rechtsverletzender Waren und ihre Überführung in alle zollrechtlichen Situationen, einschließlich…
Die Zollbehörden sollten dafür zuständig sein, die Rechte geistigen Eigentums bei Waren durchzusetzen, die gemäß den Zollvorschriften der Union der…
Das Inverkehrbringen von Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzen, fügt Rechtsinhabern, Rechtenutzern oder Gruppen von Erzeugern und gesetzestreuen…
Damit die Inhaber von Unionsmarken wirksam gegen Nachahmungen vorgehen können, sollten sie das Anbringen einer rechtsverletzenden Marke auf Waren sowie…
Um den freien Verkehr von Unionswaren im Zollgebiet der Union und die zolltarifliche Behandlung von Nicht-Unionswaren, die in dieses Zollgebiet verbracht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.