Erwägungsgrund 23 32017R1129
Emittenten, Anbietern oder Personen, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, sollte — soweit sie nicht der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts unterliegen — der einheitliche Pass gewährt werden, wenn sie sich freiwillig für die Einhaltung dieser Verordnung entscheiden.