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Diese Verordnung berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Kreditinstituten nach der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , insbesondere Artikel 53 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 63 Absätze 1 und 2, die Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts enthalten, angenommen wurden.
Dieses Gesetz enthält ergänzende Regelungen zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über…
Diese Verordnung berührt nicht die Funktion und die Befugnisse der zuständigen Behörden und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Bereich des Schutzes der…
Diese Verordnung sollte keine allgemeine Verpflichtung für Finanzinstitute oder Anleger begründen, ausschließlich in Wertpapiere zu investieren, für die ein…
Die für Kreditvermittlungsgesellschaften und andere Finanzgesellschaften geltenden Rechtsvorschriften der Union und die gemäß diesen Rechtsvorschriften…
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates .
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/25/EU.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.