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Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung in vollem Umfang verwirklicht werden, müssen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung auch Wertpapiere von Emittenten aufgenommen werden, die dem Recht eines Drittlands unterliegen. Zur Gewährleistung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden im Hinblick auf die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden Behörden in Drittländern abschließen. Jede Übermittlung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Vereinbarungen sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.
Zur Gewährleistung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hinblick auf die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sollten die…
Wenn in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, sollte diese Verarbeitung in Übereinstimmung mit…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des…
Die gemäß dieser Richtlinie vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten, wie etwa der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU)…
Ist für die Zwecke dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten notwendig, so sollte diese im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.