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Fänge kleiner pelagischer Bestände durch Fischereifahrzeuge der Union in den geografischen Untergebieten 17 und 18 dürfen die in Anhang IL der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen aus 2014 nicht überschreiten, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 gemeldet werden.
Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 befischen, dürfen nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen. Im Rahmen dieser Höchstzahl von 180 Fangtagen dürfen an höchstens 144 Fangtagen Sardinen und an höchstens 144 Fangtagen Sardellen befischt werden. Abschnitt 9 Beringmeer
Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 befischen, dürfen nicht an mehr als 180 Fangtagen pro…
Auf ihrer 40. Jahrestagung im Jahr 2016 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) Fang- und Aufwandsbeschränkungen für bestimmte…
Die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (im Folgenden „GFCM“) hat auf ihrer 40. Jahrestagung im Jahr 2016 Fang- und Aufwandsbeschränkungen für…
Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2017 und 2018 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für Fischbestände bestimmter…
In der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates sind die Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für…
Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2015 und 2016 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für Fischbestände bestimmter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.