Erwägungsgrund 12 32026R0266
Im Jahr 2025 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass zusätzlich zur Verringerung des Fischereiaufwands weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 erforderlich sind. Es ist daher angezeigt, die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands aufbauend auf den 2022, 2023, 2024 und 2025 erlassenen Maßnahmen und gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 um Höchstfangmengen zu ergänzen. Die Höchstfangmengen für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 sollten auf dem mit der Verordnung (EU) 2025/219 für 2025 festgesetzten Niveau gehalten werden.