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Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Beschränkungen des Fischereiaufwands: a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Schollen- und Seezungenbestände im ICES-Untergebiet IV; b) Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz; c) Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division VIIe.
Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;
Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Aufwandsbeschränkungen: a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter…
Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Schollen- und Seezungenbestände im ICES-Untergebiet 4;
Vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung…
Vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015 gelten die folgenden Aufwandsbeschränkungen: a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Seezungen-…
Vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.