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Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Beschränkungen des Fischereiaufwands:
Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Schollen- und Seezungenbestände im ICES-Untergebiet 4;
Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;
Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e.
Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division VIIe.
Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Beschränkungen des Fischereiaufwands: a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung…
Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Aufwandsbeschränkungen: a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter…
Die Fischereiaufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt. KAPITEL III FLEXIBILITÄT BEI DER FESTSETZUNG VON FANGMÖGLICHKEITEN FÜR BESTIMMTE BESTÄNDE
Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in ICES-Division VIIe.
Vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.