Erwägungsgrund 2 32017R1325
Am 17. Juli 2017 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1338, um die Ausfuhr bestimmter Güter nach Libyen zu beschränken, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können.
Am 17. Juli 2017 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1338, um die Ausfuhr bestimmter Güter nach Libyen zu beschränken, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können.