Art. 3 32007R1533VERORDNUNG (EG) Nr. 1533/2007 DES RATES vom 17. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32005R0860VERORDNUNG (EG) Nr. 860/2005 DES RATES vom 30. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen, färöischen und isländischen Gewässern sowie des Kabeljaufangs in der Nordsee und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für Tiefseehaie und Grenadierfisch
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 5 32016R0401VERORDNUNG (EU) 2016/401 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 über die Anwendung des im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 13 32006R0507VERORDNUNG (EG) Nr. 507/2006 DER KOMMISSION vom 29. März 2006 über die bedingte Zulassung von Humanarzneimitteln, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 13 32007R1100VERORDNUNG (EG) Nr. 1100/2007 DES RATES vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32006R1782VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2006 DES RATES vom 20. November 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 51/2006 und (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.