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Die Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt berichtigt:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3) ‚Kilometerzähler‘ ein Gerät, das dem Fahrer die vom Fahrzeug seit seiner Herstellung zurückgelegte Gesamtstrecke anzeigt;“;
Nummer 33 wird gestrichen;
Nummer 47 und 48 erhalten folgende Fassung: „47) ‚Einschicht-Tank‘ einen Kraftstoffbehälter, der aus einer einzigen Werkstoffschicht besteht, ausgenommen Metallbehälter aber einschließlich fluorierter/sulfonierter Werkstoffe;
‚Mehrschicht-Tank‘ einen Kraftstoffbehälter mit mindestens zwei verschiedenen Werkstoffschichten, von denen eine gegenüber Kohlenwasserstoffen undurchlässig ist;“
Folgende Nummer 49 wird angefügt: „49) ‚Schwungmassenklasse‘ eine Klasse von Prüfmassen des Fahrzeugs, die einer äquivalenten Schwungmasse gemäß Anhang 4a Tabelle A4a/3 der UNECE-Regelung Nr. 83 entspricht, wenn die Prüfmasse mit der Bezugsmasse gleichgesetzt wird.“
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Prüfungen vom Typ 1/I, die gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bis zum Ablauf von drei Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Daten durchgeführt werden, werden von der Genehmigungsbehörde für die Zwecke der Erstellung beschädigter oder fehlerhafter Bauteile zur Simulation von Fehlfunktionen bei der Bewertung der Anforderungen von Anhang XI dieser Verordnung anerkannt;“
Folgender Absatz 5 Buchstabe c wird angefügt: „c) Nachweise der Dauerhaltbarkeit, bei denen die erste Prüfung Typ 1/I gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bis zum Ablauf von drei Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Daten durchgeführt werden, werden von der Genehmigungsbehörde für die Erfüllung der Anforderungen von Anhang VII dieser Verordnung als gleichwertig anerkannt;“
die Anhänge I, IIIA, V, VI, VII, VIII, XII und XXI werden gemäß Anhang III dieser Verordnung berichtigt.
Absatz 11 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2454 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.