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Visummarken, die den Vorgaben im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95, die bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Datum gültig sind, entsprechen, dürfen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach diesem Datum für die Ausstellung von Visa verwendet werden.
gegebenenfalls Angabe, dass das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ausgestellt…
Nummer der Visummarke und Ausstellungsdatum etwaiger früher erteilter Visa.
Die Kommission regelt die Einzelheiten für das Anbringen der Visummarke im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung…
Artikel 32 Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Nummer des Visums und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums;“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.