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Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (die „Agentur“) eine Entscheidung treffen, wenn sich die zuständigen Regulierungsbehörden nicht auf gemeinsame Modalitäten oder Methoden einigen können.
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der…
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der…
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die Agentur eine Entscheidung treffen, wenn die zuständigen…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde eine Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden…
Die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der…
Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden bietet einen Rahmen, innerhalb dessen die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.