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Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die Agentur eine Entscheidung treffen, wenn die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden keine Einigung auf gemeinsame Modalitäten oder Methoden erzielen können.
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der…
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der…
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der…
Wenn es den Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der in Absatz 10 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes…
Wenn es den Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der in Absatz 7 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes…
Wenn es den Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der in Absatz 9 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.