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Der Klarheit halber und angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angezeigt, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.
Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es aus Gründen der Klarheit angezeigt, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ganz zu ersetzen.
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 sollte daher entsprechend geändert werden. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der…
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist daher entsprechend zu ändern. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den…
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist daher entsprechend zu ändern. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den…
Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.
Aufgrund des Umfangs der Änderungen und der Klarheit halber empfiehlt es sich, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.