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Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.
Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es aus Gründen der Klarheit angezeigt, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ganz zu ersetzen.
Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 sollte daher entsprechend geändert werden. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der…
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist daher entsprechend zu ändern. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den…
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist daher entsprechend zu ändern. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den…
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist daher entsprechend zu ändern. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.