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Hinsichtlich des Befüllungsziels und des Befüllungspfads gemäß Artikel 6a teilen sich die Slowakische Republik und Tschechien die Verantwortung für die Speicheranlage Dolní Bojanovice. Das genaue Verhältnis und der Umfang dieser Verantwortung der Slowakischen Republik und Tschechiens ist Gegenstand eines bilateralen Abkommens zwischen diesen Mitgliedstaaten. Unbeschadet Artikel 13 und gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b stellen die Slowakische Republik und Tschechien sicher, dass im Fall der Ausrufung einer Krise gemäß dieser Verordnung keine Maßnahmen bezüglich der Speicheranlage Dolní Bojanovice ergriffen werden, durch die die Gasversorgungslage wahrscheinlich erheblich gefährdet werden könnte oder die Erdgasunternehmen darin beeinträchtigt werden könnten, geschützte Kunden im Einklang mit dem nationalen Gasversorgungsstandard mit Gas versorgen zu können.
Die Speicheranlagenbetreiber melden der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, und…
Als Übergangsmaßnahme können Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen, die aber über unterirdische Gasspeicheranlagen verfügen, die in der letzten…
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um auf nationaler und regionaler Ebene die Nutzung der bestehenden Infrastrukturen im Interesse der…
Nach der Schließung einer Speicherstätte gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist die zuständige Behörde für die Überwachung, Berichterstattung und Abhilfemaßnahmen gemäß…
Die Mitgliedstaaten stellen die Erfüllung ihrer Speicherverpflichtungen gemäß dieser Verordnung sicher, indem sie Speicheranlagen in der Union nutzen. Die…
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Absatzes sind Luxemburg, Slowenien und Schweden an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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