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Die Kommission sollte befugt sein sicherzustellen, dass neue nicht-marktbasierte Präventivmaßnahmen die sichere Gasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union nicht gefährden. Da derartige Maßnahmen äußerst nachteilig für die Gasversorgungssicherheit sein können, ist es angebracht, dass sie nur in Kraft treten, wenn sie von der Kommission gebilligt wurden oder im Einklang mit einem Kommissionsbeschluss geändert wurden.
Die Kommission sollte — unter gebührender Berücksichtigung der in der Koordinierungsgruppe „Gas“ geäußerten Auffassungen — die Präventions- und Notfallpläne…
Liegen verlässliche Informationen über eine Situation außerhalb der Union vor, durch die die Gasversorgungssicherheit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten…
Im Fall einer Störung der Gasversorgung sollten die Marktteilnehmer ausreichend Gelegenheit erhalten, mit marktbasierten Maßnahmen auf die Lage zu reagieren.…
Die Sicherheit der Gasversorgung sollte im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten in der gemeinsamen Verantwortung der Erdgasunternehmen, der durch ihre…
Die Koordinierungsgruppe „Gas“ sollte bei einem Notfall in der Union die Kommission bei der Koordinierung der Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung beraten.…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Wege eines delegierten Rechtsakts die Zusammensetzung der Risikogruppen anhand der Entwicklung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.