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Die Kommission sollte — unter gebührender Berücksichtigung der in der Koordinierungsgruppe „Gas“ geäußerten Auffassungen — die Präventions- und Notfallpläne bewerten und ihre Überarbeitung insbesondere dann empfehlen, wenn die Pläne die bei der Risikobewertung festgestellten Risiken nicht wirksam eindämmen, den Wettbewerb verzerren oder das Funktionieren des Energiebinnenmarkts beeinträchtigen, die Gasversorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten gefährden oder gegen diese Verordnung oder anderes Unionsrecht verstoßen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sollte den Empfehlungen der Kommission Rechnung tragen. Gelangt die Kommission nach der endgültigen Stellungnahme der zuständigen Behörde zu dem Schluss, dass die betreffende Maßnahme die Sicherheit der Erdgasversorgung eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gefährden würde, sollte die Kommission den Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat fortsetzen, damit dieser zustimmt, die Maßnahme zu ändern oder zurückzunehmen.
Die Koordinierungsgruppe „Gas“ sollte bei einem Notfall in der Union die Kommission bei der Koordinierung der Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung beraten.…
Die Kommission sollte befugt sein sicherzustellen, dass neue nicht-marktbasierte Präventivmaßnahmen die sichere Gasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der…
Die zuständigen Behörden berichten regelmäßig der Koordinierungsgruppe „Gas“ regelmäßig über die Fortschritte bei der Ausarbeitung und der Annahme der…
Um die bestmögliche Vorbereitung sicherzustellen und eine Störung der Gasversorgung zu verhindern bzw. ihre Folgen zu mindern, falls es dennoch dazu kommt,…
Liegen verlässliche Informationen über eine Situation außerhalb der Union vor, durch die die Gasversorgungssicherheit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten…
Bei der Erstellung und Umsetzung der Präventions- und Notfallpläne sollten die zuständigen Behörden stets auf den sicheren Betrieb des Gasnetzes auf regionaler…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.