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Wenn Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel zur Anwendung kommen, sollte die Drosselung oder Einstellung der Gasversorgung in dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat alle nicht durch Solidarität geschützten Kunden betreffen, wenn das notwendig ist, um seine Solidaritätsverpflichtungen zu erfüllen und um eine diskriminierende Behandlung zu vermeiden, unabhängig davon, ob die Kunden Gas unmittelbar oder über durch Solidarität geschützte Fernwärmeanlagen in Form von Wärme beziehen. Das Gleiche sollte umgekehrt für Kunden gewährleistet werden, die keine durch Solidarität geschützten Kunden in dem Gas über den Solidaritätsmechanismus beziehenden Mitgliedstaat sind.
Werden Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel ergriffen, so sollte vorzugsweise zunächst der Gasverbrauch in dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, auf…
Wie im Zusammenhang mit dem Stresstest im Oktober 2014 über die kurzfristige Widerstandsfähigkeit des Europäischen Gassystems deutlich wurde, ist Solidarität…
Für Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel sollte Entschädigung geleistet werden. Der Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, sollte von dem Mitgliedstaat,…
Hat ein Mitgliedstaat um die Anwendung der Solidaritätsmaßnahme gemäß diesem Artikel ersucht, so ergreift ein direkt mit dem ersuchenden Mitgliedstaat…
Solange ein Mitgliedstaat den Gasverbrauch der durch Solidarität geschützten Kunden aus eigener Erzeugung abdecken kann und somit nicht um Solidarität ersuchen…
Bestimmte Kunden, wie Privathaushalte und Kunden, die grundlegende soziale Dienste erbringen, sind besonders gefährdet und benötigen möglicherweise Schutz vor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.