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Werden Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel ergriffen, so sollte vorzugsweise zunächst der Gasverbrauch in dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, auf freiwilliger Basis gesenkt werden, durch marktbasierte Maßnahmen wie freiwillige nachfrageseitige Maßnahmen oder umgekehrte Auktionen, bei denen bestimmte Verbraucher wie industrielle Verbraucher dem Fernleitungsnetzbetreiber oder einer anderen zuständigen Behörde den Preis mitteilen, zu dem sie ihren Gasverbrauch verringern oder einstellen würden. Erweisen sich marktbasierte Maßnahmen als unzureichend, um den Engpass bei der erforderlichen Gasversorgung zu beseitigen, und in Anbetracht der Bedeutung, die der Solidarität als letztem Mittel zukommt, sollte der Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, in der Lage sein, als zweiten Schritt nicht-marktbasierte Maßnahmen, einschließlich Lieferkürzungen für bestimmte Verbrauchergruppen, anzuwenden, um seine Solidaritätsverpflichtungen zu erfüllen.
Die Mitgliedstaaten, die ein Solidaritätsersuchen erhalten, machen Angebote so weit und so lange wie möglich auf der Grundlage von freiwilligen Maßnahmen auf…
Für Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel sollte Entschädigung geleistet werden. Der Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, sollte von dem Mitgliedstaat,…
Wenn Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel zur Anwendung kommen, sollte die Drosselung oder Einstellung der Gasversorgung in dem Solidarität leistenden…
Wie im Zusammenhang mit dem Stresstest im Oktober 2014 über die kurzfristige Widerstandsfähigkeit des Europäischen Gassystems deutlich wurde, ist Solidarität…
Da möglicherweise mehr als ein Mitgliedstaat eine Solidaritätsleistung für einen ersuchenden Mitgliedstaat erbringt, sollte es einen Mechanismus für die…
Der Mitgliedstaat, der um Solidarität gemäß Artikel 13 ersucht, kann gleichzeitig einen Antrag auf einen freiwilligen Beitrag auf der Grundlage marktbasierter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.