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Die Kommission kann den Mitgliedstaaten vorschlagen, die Risikobewertungen und Präventions- und die Notfallpläne zu ändern, um die aus den Verträgen erlangten Informationen zu berücksichtigen. Diese Verordnung sollte das Recht der Kommission, Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV einzuleiten, sowie die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, einschließlich der Regeln für staatliche Beihilfen, unberührt lassen.
Die Bestimmungen dieses Beschlusses sollten die Anwendung der Vorschriften der Union über Vertragsverletzungen, staatliche Beihilfen und den Wettbewerb…
Die Kommission sollte — unter gebührender Berücksichtigung der in der Koordinierungsgruppe „Gas“ geäußerten Auffassungen — die Präventions- und Notfallpläne…
Die Kommission sollte zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der bestehenden Beihilferegelungen mit dem Binnenmarkt nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV zweckdienliche…
Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen…
Die Behörde sollte von den nationalen Aufsichtsbehörden fordern können, in einer Krisensituation spezifische Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Behörde sollte…
Die Behörde sollte von den nationalen Aufsichtsbehörden fordern können, in einer Krisensituation spezifische Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Behörde sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.